Ein kleiner Augenblick der Unachtsamkeit und schon ist es passiert
Sie haben einem anderen Menschen Schaden zugefügt.
Beispiel hierfür gibt es zur Genüge: Ihr Kind spielt auf der Straße Fußball und wirft dabei ein Fenster ein... oder ein Eigenheimbesitzer vergisst bei Frost, Schnee und Eis den Gehweg vor seinem Haus zu räumen oder zu streuen und ein Fußgänger oder Radfahrer kommt dabei zu Schaden... oder beim Abstellen Ihres Fahrrades kippt das auf ein parkendes Auto - der Besitzer verlangt Schadensersatz für die Beseitigung der Schramme...
Schützen Sie sich weltweit vor Schadensersatzansprüchen!
Was bedeutet das?
Wenn man in irgendeiner Weise einem Anderen einen Schaden zufügt, ist man verpflichtet, diesen zu ersetzten.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist das geregelt im § 823 Schadensersatzpflicht. Das BGB begrenzt die Haftung nicht. Das heißt, Sie haften unbeschränkt mit Ihrem gesamten Eigentum und das kann sogar ein Leben lang der Fall sein.
Wer leistet eigentlich...
...im Falle, dass der Schadensverursacher keine Private Haftpflichtversicherung hat? Achten Sie darauf, dass in Ihrem Vertrag die sogenannte "Ausfalldeckung" mitversichert ist. Ihre eigene Versicherung springt dann ein, wenn der andere Schadenverursacher nicht zahlungsfähig und nicht haftpflichtversichert ist. Bevor es zur Leistung kommt, müssen erst alle rechtlichen Möglichkeiten gegen den Verursacher geprüft werden.